Für einen Autolaien hängt der Kauf eines Gebrauchtwagens oft mit
Ängsten und Unsicherheiten zusammen. Kaum einer ist sich sicher, bei der
Besichtigung des Autos alle Mängel erkennen zu können. So bleibt auch
nach scheinbar erfolgreichem Vertragsabschluss oft ein flaues Gefühl
zurück. Was, wenn Schäden nur notdürftig ausgebessert wurden und sich
nach kurzer Zeit wieder bemerkbar machen?Das Gesetz hat 2002 im Rahmen der Schuldrechtsreform mit einem Paragraphen zum Schutz der Käufer, aber auch der Verkäufer reagiert. Der §13 des BGB regelt nun die Gewährleistungsrechte und -pflichten zwischen gewerblichem Händler und privatem Käufer. Von dem Gesetz ausgeschlossen sind jedoch Verträge, die zwischen Privatleuten oder zwischen gewerblichen Händlern stattfinden. Für den privaten Kaufinteressenten bedeutet dies, dass er nur einen Anspruch auf Gewährleistung hat, wenn er sein Auto bei einem gewerblichen Händler, wie einem Online-Autohaus ersteht. Die Klausel „gekauft wie gesehen“ in Kaufverträgen ist hier also rechtlich unwirksam und kann im Streitfall problemlos angefochten werden.
Die Gewährleistung ist gesetzlich auf zwei Jahre angesetzt, kann aber rechtmäßig vom Händler auf ein Jahr verkürzt werden, was in der Regel auch in Anspruch genommen wird. Die ersten sechs Monate nach dem Kauf steht der Händler in der Beweislast. Entstehen in dieser Zeit Mängel oder Schäden, muss der Verkäufer beweisen, dass diese nicht bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden waren. Ist dies, wie sehr häufig, nicht möglich, hat der Händler den Schaden auf seine Kosten zu beheben. Nach Ablauf der sechs Monate findet die sogenannte Beweislastumkehr statt. Von nun an steht der Käufer in der Beweislast.
Einige Händler versuchen, die Gewährleitungspflicht zu umgehen, indem sie den Wagen als „Bastlerfahrzeug“ anbieten. Hierfür gibt es aber keine gesetzliche Grundlage, die einer Klage standhalten könnte. Der Gewährleistungsanspruch ist allerdings nicht auf Schäden anwendbar, die als solche bereits im Kaufvertrag festgehalten wurden. Das Gesetz geht davon aus, dass der Kaufpreis unter Berücksichtigung dieser Mängel festgesetzt wurde.
Ein Positivbeispiel für Fairen Gebrauchtwagenhandel ist das Online-Autohaus Autoda. Schließt man hier einen Vertrag ab, wird eine 12-monatige Garantie gewährleistet, die alle nötigen Reparaturen abdeckt. Mehr dazu können Sie auf http://www.autoda.de/ erfahren.